Deutsche Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch gekippt - Anspruch trotz Tod
Bisher war es nach deutscher Rechtsprechung immer so, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt. Der EuGH sieht das anders. Auch Tote haben Recht auf Urlaub und vor allem die Hinterbliebenen ein Recht auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung
Bei niedrigem Verdienst, muss Mehrarbeit in der Regel vergütet werden
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Sache eines Lagerleiters zu entscheiden, der nach seinem Arbeitsvertrag ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet war.
Der Fall wurde zur Entscheidung angenommen, weil der Lagerist zu einem monatlichen Bruttoentgelt von lediglich 1.800 EUR bei der beklagten Spedition tätig war und dafür bereits 42 Stunden in der Woche arbeiten musste.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der LageristVergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Das BAG gab ihm recht und verpflichtete die Spedition zur Vergütung der Überstunden.
Das Gericht führte hierzu aus, dass die Spedition dem Lageristen nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung schuldet. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
BAG, Urteil vom 22.2. 2012, 5 AZR 765/10
Wer mit einem Diensthandy privat telefoniert, riskiert eine Kündigung
Das Diensthandy darf nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden. Wer damit trotzdem wiederholt privat telefoniert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Im vom Hessischen Landesarbeitsgericht beurteilten Falles stellte der Arbeitgeber bei mehreren Kontrollen der Abrechnungen fest, dass der Kläger das Diensthandy privat nutzte, ohne die dafür vorgesehene private PIN zu nutzen, die das Gespräch als privat kennzeichnet. So führte der Arbeitnehmer unter anderem während seines Urlaubs mehrere Gespräche auf Kosten des Arbeitgebers.
Im Klageverfahren machte der betroffene Mitarbeiter geltend, dass er habe nie vorhatte, seinen Arbeitnehmer die Telefonkosten tragen zu lassen. Vielmehr sei es zu irrtümlichen Versäumnissen bei der Benutzung der Privateinwahl gekommen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, die Beklagte hätte den Arbeitnehmer zunächst abmahnen müssen. Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil des ArbG Frankfurt auf und wies die Klage ab.
Das Landesarbeitsgericht sah das anders und führte aus, dass die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstandys an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Kläger hat dadurch Kosten in Höhe von mindestens 570 Euro verursacht. Die Einlassung des Klägers, er hätte irrtümlich versäumt, die Privatnutzung anzugeben, entkräftet nicht den Verdacht eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes.
Das zeigte sich auch daran, dass es sich dabei um keinen Einzelfall handelte. So führte der Kläger im August 2008 45 Auslandstelefonate, im Juli 2009 waren es 286. Anfang August 2009 rief er 28 Mal im Ausland an und Anfang Februar 2010 waren es 113 Privatgespräche.
Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus zeige, dass nicht mehrere Versehen vorlagen, sondern eine einheitliche Methode. Der Kläger konnte anhand der Telefonrechnungen erkennen, dass ihm die Gespräche gerade nicht privat in Rechnung gestellt wurden. Dass er dies nicht zum Anlass nahm, den Arbeitgeber über die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und einen Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, war nach Auffassung des Gerichtsn ein klarer Beleg dafür, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Die Revision hat das Hess. LAG nicht zugelassen.